Bitte beachten Sie, dass ab 1. Juli 2026 eine neue Europaverordnung ihre Gültigkeit bekommen hat.
Ab sofort dürfen grenzüberschreitend ab 2,5t zul. Gesamtgewicht nur noch Fahrzeuge MIT Fahrtenschreiber und europäischer Transportlizenz (VGL. bisherige Lkw Regeln) fahren.
Dies hat enorme Auswirkungen auf Preis und Verfügbarkeit.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen. Bisherige Preisvereinbarungen sind leider ab 1.7.26 ungültig.
Die neue Tachographenpflicht ab 1. Juli 2026 betrifft grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen über 2,5 t Gesamtgewicht inklusive Anhänger. Rechtsgrundlage ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
In Deutschland gilt weiterhin, bei nationalen Transporten für Fahrzeuge von 2,8 t-3,5t zGG die Fahrpersonalverordnung (FPersV). Diese regelt die Aufzeichnungspflicht, aber schreibt nicht ausdrücklich vor, dass diese mit dem digitalen Tachographen erfolgen muss. Die Lenk- und Ruhezeiten können mit Tageskontrollblättern nachgewiesen werden.
Diese Fahrzeuge müssen nicht automatisch mit einem digitalen Tachographen ausgestattet sein.
Aber, wie verhält es sich, wenn z.B. in einem Fahrzeug der digitale Tachograph verbaut ist, weil sporadisch internationale Transporte durchgeführt werden, aber das Fahrzeug hauptsächlich für nationale Transporte genutzt wird. Können für die nationalen Transporte die Tagekontrollblätter genutzt werden?
Die Frage ist nicht ganz trivial, weil derzeit viele Veröffentlichungen zur neuen Tachographenpflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 t und 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr kursieren und dabei oft nicht sauber zwischen
unterschieden wird.
Für rein nationale Transporte gilt weiterhin die deutsche Fahrpersonalverordnung. Diese regelt die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten.
Genau hier entsteht die Streitfrage:
Eine schriftliche Anfrage beim BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität) brachte auch keine Klarheit, da wir lediglich eine Erläuterung zum Thema „Aufzeichnung und Kontrolle der Tätigkeiten und Ruhezeiten von Fahrern, wenn sie sich nicht am Fahrzeug befinden“ erhalten haben.
Z.B. die Bayerische Gewerbeaufsicht schreibt ausdrücklich:
Bei Fahrzeugen von mehr als 2,8 t bis 3,5 t müssen die Zeiten handschriftlich im Tageskontrollblatt aufgezeichnet werden, soweit kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut ist.
Soweit ein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut ist, muss dieser zwingend benutzt werden.
Noch deutlicher formuliert es das BALM in seiner Ausfüllhilfe für Tageskontrollblätter: „Ist in den genannten Fahrzeugen ein Fahrtenschreiber verbaut, so muss dieser benutzt werden.“
Dies ist zwar keine Gesetzesnorm, aber die Auslegung der Kontrollbehörden, und bedeutet für uns, wenn ein digitaler Tachograph eingebaut ist, muss dieser genutzt werden. Dies gilt für alle gewerblichen Gütertransporte - egal ob national oder grenzüberschreitend. Wird ein Fahrzeug ausschließlich für nationale Transporte genutzt, muss kein digitaler Tachograph eingebaut werden.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.
Europäische Gesetzesänderung ab 1.7.2026

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