§1
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle uns erteilten Beförderungsaufträge und Verkehrsverträge, soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des § 414 IV HGB ist. Soweit diese Bedingungen nichts abweichendes regeln, gelten die Vorschriften des HGB sowie des internationalen Frachtrechtes im grenzüberschreitenden Verkehr. Sie haben Gültigkeit für alle in Zukunft vom Auftraggeber erteilten Beförderungsaufträge und Verkehrsverträge auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall. Abweichende Auftragsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt.
§2
Die Entgelte für die Beförderungsaufträge und Verkehrsverträge richten sich nach der zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Preistabelle auch innerhalb erteilten Rahmenverträge. Für gesonderte Leistungen werden Nebengebühren errechnet, die sich nach Art und Umfang der Leistung ergeben. Bei Einsatz anderer Verkehrsträger werden diese Kosten gesondert ausgewiesen und richten sich nach deren Konditionen.
§3
Wartezeiten, die bei Abholung und Zustellung über eine halbe Stunde hinausgehen werden gesondert berechnet.
§4
Die Zahlung des Entgelts hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Leitzins zu berechnen. Bei Zahlungen in fremder Währung werden die Bankspesen gesondert berechnet. Es gilt die jeweilige Devisennotierung des Handelsblattes am Tage der Rechnungsstellung. Für Zoll- und Steuerschulden können wir eine Hinterlegung verlangen.
§5
Sind Lieferfristen vereinbart, so haben wir Verzögerungen nicht zu vertreten für die Dauer
a) des Aufenthaltes, der durch Zoll oder sonstige verwaltungsbehördliche Maßnahmen verursacht wird,
b) einer durch nachträgliche Verfügung des Auftraggebers hervorgerufenen Verzögerung oder Beförderung,
c) der durch Abladen eines Übergewichtes erforderlichen Zeit,
d) einer ohne Verschulden des Unternehmens eingetretenen Betriebsstörung,
e) einer behördlich angeordneten Straßensperre oder nachweislichen Verkehrsstaus,
f) eines Streiks oder höherer Gewalt bei eingeschalteten Verkehrsträgern.
§6
Der Kunde kann gegen die Entgelte nur mit Forderungen insoweit die Aufrechnung erklären, als wir diese anerkannt haben oder sie rechtskräftig festgestellt sind.
§7
Als Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Stuttgart als vereinbart.
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